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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §99 Abs3;Beachte
y28688;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, dass er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt, hat auch dann nicht ihr Ende, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, zB durch Blendung anderer Straßenverkehrsbenützer verhalten. Es kann aber Fälle geben, bei denen die Blendung durch Gegenverkehr infolge besondere Umstände derart ist, dass die Blendung eines Fahrzeuglenkers dafür zu entschuldigen vermag, dass er ein Straßenverkehrszeichen nicht wahrgenommen hat.
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E 30.10.1970, 1468/70 #1
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001468.X01Im RIS seit
30.10.1970