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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Beachte
y25367;Rechtssatz
Der Berechtigungsumfang eines Bescheides (hier: Führerschein) ergibt sich aus dem Inhalt des letzteren. Die Ausübung einer bescheidmäßig verliehenen Berchtigung kann nicht aus dem Grunde strafbar sein, daß sie nicht rechtmäßig ERWORBEN worden ist. Absolut nichtige Bescheide sind der österreichischen Rechtsordnung fremd (Hinweis E VfGH 22.2.1951, VwSlg 2262). Eine Verpflichtung des Bescheidadressaten, einen Bescheid anzufechten, weil sich die Behörde bei der Ausfertigung
des Bescheides zu seinen Gunsten geirrt hat, läßt sich weder aus den KFG, 1947, 1955 und 1967 noch aus dem AVG entnehmen. *
E 30.10.1970, 1347/70 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001347.X01Im RIS seit
11.07.2001