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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y5195; yk5659Rechtssatz
Der Vermieter eines Gebäudes, der im Einvernehmen mit dem Mieter neben diesem in dem vermieteten Gebäude sein Gewerbe ausübt, verliert das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude nicht dadurch, daß der Mieter das Gebäude umbaut, darin Maschinen aufstellt und die erforderlichen Installationen vornimmt. Die Maschinen und deren Zubehör sind wirtschaftliches Eigentum des Mieters. Daraus, daß das Gebäude bürgerlich-rechtlich eine Sachgesamtheit ist, kann nicht abgeleitet werden, daß der Vermieter sein wirtschaftliches Eigentum am GEBÄUDE verliert. Demnach kommt das Recht zur Vornahme der Absetzung für Abnutzung dem Vermieter hinsichtlich des Gebäudes, dem Mieter hinsichtlich der von ihm geschaffenen Wirtschaftsgüter zu.
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E 4.11.1970, 0329/70 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000329.X01Im RIS seit
04.11.1970