RS Vwgh 1970/11/4 0329/70

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Veröffentlicht am 04.11.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1967 §7 Abs1;

Beachte

y5195; yk5659

Rechtssatz

Der Vermieter eines Gebäudes, der im Einvernehmen mit dem Mieter neben diesem in dem vermieteten Gebäude sein Gewerbe ausübt, verliert das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude nicht dadurch, daß der Mieter das Gebäude umbaut, darin Maschinen aufstellt und die erforderlichen Installationen vornimmt. Die Maschinen und deren Zubehör sind wirtschaftliches Eigentum des Mieters. Daraus, daß das Gebäude bürgerlich-rechtlich eine Sachgesamtheit ist, kann nicht abgeleitet werden, daß der Vermieter sein wirtschaftliches Eigentum am GEBÄUDE verliert. Demnach kommt das Recht zur Vornahme der Absetzung für Abnutzung dem Vermieter hinsichtlich des Gebäudes, dem Mieter hinsichtlich der von ihm geschaffenen Wirtschaftsgüter zu.

*

E 4.11.1970, 0329/70 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000329.X01

Im RIS seit

04.11.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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