Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §436 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Zu der vom Vorstand einer Sozialversicherungsanstalt obliegenden Geschäftsführung gehört auch die Beschlussfassung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Das Vorliegen einer Gefahr im Verzug, ein Umstand, der nach den Satzungen den Obmann anstelle des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigen könnte, muss bereits in der Beschwerde, spätestens jedoch im Verbesserungsverfahren geltend gemacht und nachgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001298.X01Im RIS seit
25.06.2002