RS Vwgh 1970/11/6 0167/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y15372; yk16176

Rechtssatz

Das Schätzungsrecht der Behörde wegen Nichtführung bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Aufzeichnungen (hier: Lohnkonten gem § 58 EStG) knüpft nicht an eine in den Verfahrensergebnissen gegründete Vermutung an, sondern an einen in einem einwandfreien Verfahren festgestellten objektiven Tatbestand an. Die bezügliche Beweisaufnahme muß dem StPfl zur Kenntis gebracht und es muß ihm Gelegenheit gegeben worden sein, sich dazu zu äußern.Das Schätzungsrecht der Behörde wegen Nichtführung bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Aufzeichnungen (hier: Lohnkonten gem Paragraph 58, EStG) knüpft nicht an eine in den Verfahrensergebnissen gegründete Vermutung an, sondern an einen in einem einwandfreien Verfahren festgestellten objektiven Tatbestand an. Die bezügliche Beweisaufnahme muß dem StPfl zur Kenntis gebracht und es muß ihm Gelegenheit gegeben worden sein, sich dazu zu äußern.

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E 6.11.1970, 0167/69 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000167.X02

Im RIS seit

06.11.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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