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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle kann solange aufgeschoben werden, als ansonsten eine größere Verkehrsstauung nicht zu verhindern wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000607.X01Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018