RS Vwgh 1970/11/13 1918/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1970
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die zweiwöchige Frist des § 29 Abs 1 AVG wird als gesetzliche Frist durch die Anordnung der Behörde, daß eine Bescheidausfertigung durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen ist, nicht verlängert (hier: dadurch Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH, infolge unrichtiger Annahme des Beginnes dieser Frist).Die zweiwöchige Frist des Paragraph 29, Absatz eins, AVG wird als gesetzliche Frist durch die Anordnung der Behörde, daß eine Bescheidausfertigung durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen ist, nicht verlängert (hier: dadurch Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH, infolge unrichtiger Annahme des Beginnes dieser Frist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001918.X01

Im RIS seit

24.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten