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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die zweiwöchige Frist des § 29 Abs 1 AVG wird als gesetzliche Frist durch die Anordnung der Behörde, daß eine Bescheidausfertigung durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen ist, nicht verlängert (hier: dadurch Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH, infolge unrichtiger Annahme des Beginnes dieser Frist).Die zweiwöchige Frist des Paragraph 29, Absatz eins, AVG wird als gesetzliche Frist durch die Anordnung der Behörde, daß eine Bescheidausfertigung durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen ist, nicht verlängert (hier: dadurch Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH, infolge unrichtiger Annahme des Beginnes dieser Frist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001918.X01Im RIS seit
24.07.2002