RS Vwgh 2006/11/22 2003/15/0046

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z2 idF 1996/201;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen, dass die in der Geschäftsführertätigkeit des Abgabepflichtigen begründeten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie in der Folge zu pensionsartigen Bezügen und somit zu späteren Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 führen werden, in verfassungskonformer Auslegung als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen und daher als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu behandeln sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0038). (Hier: Der Abgabepflichtige ist geschäftsführender Gesellschafter der K. GmbH und erhält von ihr Einkünfte aus nichtselbständig ausgeübter Tätigkeit. Weiters ist er Geschäftsführer der V. GmbH, wofür er keine Einkünfte erhält; er entrichtet hiefür jedoch Sozialversicherungsbeiträge.)

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150046.X02

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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