RS Vwgh 1970/11/13 0487/70

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Veröffentlicht am 13.11.1970
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §148;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0485/70 E 13. November 1970 VwSlg 4146 F/1970 RS 2

Stammrechtssatz

Eine vorläufige Festsetzung der Abgabe nach § 148 Abs 1 LAO Wr ist bei Selbstbewertungsabgaben (hier: Vergnügungssteuer) nur dann zulässig, wenn überhaupt die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung gegeben sind (zB: fehlende Abrechnung, unrichtige Selbstbemessung ua).Eine vorläufige Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 148, Absatz eins, LAO Wr ist bei Selbstbewertungsabgaben (hier: Vergnügungssteuer) nur dann zulässig, wenn überhaupt die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung gegeben sind (zB: fehlende Abrechnung, unrichtige Selbstbemessung ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000487.X02

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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