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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §198 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0485/70 E 13. November 1970 VwSlg 4146 F/1970 RS 2Stammrechtssatz
Eine vorläufige Festsetzung der Abgabe nach § 148 Abs 1 LAO Wr ist bei Selbstbewertungsabgaben (hier: Vergnügungssteuer) nur dann zulässig, wenn überhaupt die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung gegeben sind (zB: fehlende Abrechnung, unrichtige Selbstbemessung ua).Eine vorläufige Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 148, Absatz eins, LAO Wr ist bei Selbstbewertungsabgaben (hier: Vergnügungssteuer) nur dann zulässig, wenn überhaupt die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung gegeben sind (zB: fehlende Abrechnung, unrichtige Selbstbemessung ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000486.X02Im RIS seit
22.07.2002