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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit des Ersatzbescheides der obersten Gemeindeinstanz nach Aufhebung des vorangegangenen Bescheides durch die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren ist von der objektiven Rechtslage unabhängig, wenn der Ersatzbescheid der im aufsichtbehördlichen Bescheid ein Ausdruck gebrachten Rechtsansicht entspricht (und seither keine Änderung der Rechtsfolge eingetreten ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000833.X01Im RIS seit
20.08.2002