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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Der Bfr hatte gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Umsatzsteuerbescheid berufen; die Berufungsentscheidung erledigte jedoch nur die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid; in der gegen diese Berufungsentscheidung gerichteten VwGH-Beschwerde rügte der Bfr die Nichterledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid; im Spruch des vorliegenden E wird nur die Bescheidbeschwerde erledigt, in den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, auf die Rüge hinsichtlich der Umsatzsteuer könne "nicht eingegangen werden, weil die Beschwerde nur gegen den angefochtenen Bescheid und nicht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" erhoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001341.X01Im RIS seit
18.11.1970