RS Vwgh 1970/11/18 0167/70

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Veröffentlicht am 18.11.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y8418; yk11990

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat von ihrem Ermessen nach § 34 abs 1 EStG 1967 richtigen Gebrauch gemacht, wenn sie das Einkommen der letzten drei Jahre und das des Veranlagungsjahres berücksichtigte und auch auf die absolute Höhe der außerordentlichen Einkünfte Bedacht nahm.Die Abgabenbehörde hat von ihrem Ermessen nach Paragraph 34, abs 1 EStG 1967 richtigen Gebrauch gemacht, wenn sie das Einkommen der letzten drei Jahre und das des Veranlagungsjahres berücksichtigte und auch auf die absolute Höhe der außerordentlichen Einkünfte Bedacht nahm.

*

E 18.11.1970, 0167/70 #3;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000167.X03

Im RIS seit

18.11.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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