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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y8418; yk11990Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat von ihrem Ermessen nach § 34 abs 1 EStG 1967 richtigen Gebrauch gemacht, wenn sie das Einkommen der letzten drei Jahre und das des Veranlagungsjahres berücksichtigte und auch auf die absolute Höhe der außerordentlichen Einkünfte Bedacht nahm.Die Abgabenbehörde hat von ihrem Ermessen nach Paragraph 34, abs 1 EStG 1967 richtigen Gebrauch gemacht, wenn sie das Einkommen der letzten drei Jahre und das des Veranlagungsjahres berücksichtigte und auch auf die absolute Höhe der außerordentlichen Einkünfte Bedacht nahm.
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E 18.11.1970, 0167/70 #3;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000167.X03Im RIS seit
18.11.1970