RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0173

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0056 E 17. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Wiederaufnahmswerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungspflichtig und beweispflichtig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 303 Tz 32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150173.X03

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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