TE Vfgh Beschluss 1984/10/3 G133/84

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Veröffentlicht am 03.10.1984
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §21, §22, §23
StGB §133
StGB §134
StPO §113
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 134 heute
  2. StGB § 134 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 134 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 134 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 134 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 113 heute
  2. StPO § 113 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 113 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 113 gültig von 18.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

B-VG Art140 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung des StGB zur Gänze sowie der §§133, 134, 21 bis 23 StGB; kein unmittelbarer Eingriff bzw. Zumutbarkeit einer Beschwerde an die Ratskammer; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG - "die §§133, 134, 21, 22, 23 StGB sowie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl. 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen" (also das StGB zur Gänze) als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG - "die §§133, 134, 21, 22, 23 StGB sowie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, Bundesgesetzblatt 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen" (also das StGB zur Gänze) als verfassungswidrig aufzuheben.

Zur Zulässigkeit des Antrages gibt die Einschreiterin den Text des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wieder und fügt lediglich bei, daß beim LG für Strafsachen Wien gegen sie Verfahren wegen §§133, 146, 153, 154, 156 StGB anhängig seien; Urteile seien noch nicht ergangen.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Individualantrages erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Individualantrages erwogen:

1. Zum Antrag betreffend das ganze StGB

Dem Antrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß alle Bestimmungen des StGB derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und des §62 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen.

Der auf Aufhebung des ganzen StGB gerichtete Antrag war allein schon deshalb nach §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9720/1983).Der auf Aufhebung des ganzen StGB gerichtete Antrag war allein schon deshalb nach §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 9720/1983).

2. Zum Antrag betreffend einzelne Bestimmungen des StGB

a) Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Bei Prüfung dieser Prozeßvoraussetzungen kommt es primär darauf an, ob die bekämpfte Gesetzesbestimmung die Rechtssphäre der antragstellenden Partei berührt, in deren Rechtssphäre unmittelbar eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung - verletzt (vgl. die mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnende Judikatur). Eine Bejahung der Antragslegitimation setzt aber auch voraus (wie im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in der späteren Judikatur zB VfSlg. 8869/1980 bekräftigt worden ist), daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Ein Individualantrag ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8890/1980). Bei Prüfung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtenen Gesetzesstellen dem Antragsteller gegenüber die von ihm ins Treffen geführten Wirkungen haben, bejahendenfalls, ob diese Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 B-VG fordert; nicht zu untersuchen ist hingegen, ob diese Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen haben. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes - verletzt (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9185/1981).Bei Prüfung dieser Prozeßvoraussetzungen kommt es primär darauf an, ob die bekämpfte Gesetzesbestimmung die Rechtssphäre der antragstellenden Partei berührt, in deren Rechtssphäre unmittelbar eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung - verletzt vergleiche die mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnende Judikatur). Eine Bejahung der Antragslegitimation setzt aber auch voraus (wie im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in der späteren Judikatur zB VfSlg. 8869/1980 bekräftigt worden ist), daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Ein Individualantrag ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 8890/1980). Bei Prüfung der Antragslegitimation ist lediglich zu untersuchen, ob die angefochtenen Gesetzesstellen dem Antragsteller gegenüber die von ihm ins Treffen geführten Wirkungen haben, bejahendenfalls, ob diese Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 B-VG fordert; nicht zu untersuchen ist hingegen, ob diese Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen haben. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes - verletzt vergleiche zB VfSlg. 8060/1977, 9185/1981).

b) Gegen die Einschreiterin ist eine strafgerichtliche Voruntersuchung ua. wegen §133 StGB (Veruntreuung) anhängig; sie befindet sich in Untersuchungshaft.

Der Antragstellerin stand bzw. steht die Möglichkeit offen, gegen die iZm. der Voruntersuchung stehenden Maßnahmen des Untersuchungsrichters gemäß §113 StPO Beschwerde an die Ratskammer zu erheben, die dann ihre Entscheidung in materieller Hinsicht ua. auf §133 StGB zu stützen hätte. Die Ratskammer ist ein Rechtsmittelgericht iS des Art140 Abs1 erster Satz B-VG. Im Fall von Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung wäre die Ratskammer verpflichtet, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH zu stellen (vgl. VfSlg. 9276/1981 und die dort zitierte Literatur).Der Antragstellerin stand bzw. steht die Möglichkeit offen, gegen die iZm. der Voruntersuchung stehenden Maßnahmen des Untersuchungsrichters gemäß §113 StPO Beschwerde an die Ratskammer zu erheben, die dann ihre Entscheidung in materieller Hinsicht ua. auf §133 StGB zu stützen hätte. Die Ratskammer ist ein Rechtsmittelgericht iS des Art140 Abs1 erster Satz B-VG. Im Fall von Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung wäre die Ratskammer verpflichtet, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH zu stellen vergleiche VfSlg. 9276/1981 und die dort zitierte Literatur).

Diesen Weg zu beschreiten ist der Antragstellerin jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.

c) Die Antragsausführungen lassen nicht erkennen, daß und in welcher Hinsicht §134 StGB (Unterschlagung) die Antragstellerin aktuell beeinträchtigen würde. Insbesondere behauptet sie nicht, daß gegen sie eine Voruntersuchung auch wegen dieser Bestimmung anhängig sei.

d) Wenn überhaupt, könnten die weiters angefochtenen Vorschriften der §§21 bis 23 StGB betreffend die Unterbringung in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter, nur im Wege eines Gerichtsurteiles gegen die Antragstellerin wirksam werden.

e) Aus diesen Erwägungen war auch der auf Aufhebung bestimmter Vorschriften des StGB (nämlich der §§21, 22, 23, 133 und 134) abzielende Antrag mangels Vorliegens der Antragslegitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:G133.1984

Dokumentnummer

JFT_10158997_84G00133_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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