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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BStG 1948 §15 Abs5;Beachte
y20187;Rechtssatz
Bezüglich des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung für eine als Bundesstraße enteignete Grundfläche gelten primär nicht die Bestimmungen des § 1 Z 6 GEG iVm § 2 GEG, sondern die Vorschriften des § 15 Abs 5 des BStrG iVm § 44 des EisbEG 1954, wonach die Kosten - also auch die Sachverständigengebühren (§ 209 Abs 1 Geschäftsordnung) - vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervogerufen wurden.Bezüglich des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung für eine als Bundesstraße enteignete Grundfläche gelten primär nicht die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer 6, GEG in Verbindung mit Paragraph 2, GEG, sondern die Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 5, des BStrG in Verbindung mit Paragraph 44, des EisbEG 1954, wonach die Kosten - also auch die Sachverständigengebühren (Paragraph 209, Absatz eins, Geschäftsordnung) - vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervogerufen wurden.
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E 20.11.1970, 1009/70 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001009.X01Im RIS seit
20.11.1970