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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine Verletzung des Rechts der Partei auf Akteneinsicht vor, wenn die Behörde die von ihr beantragte Übersendung von Abschriften von Aktenteilen zur Einsichtnahme in ihrer Wohnung verweigert, da nach dem Gesetz Akteneinsicht in dieser Form nicht besteht. Vielmehr ist es Aufgabe der Partei oder ihres Bevollmächtigten selbst zu versuchen bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001630.X03Im RIS seit
24.11.1970