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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Die Erfassung von Sachverhalten (Tatbeständen), die vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklicht worden sind, bzw die Festlegung von Rechtswirkungen, die an solche Tatbestände geknüpft werden, bedeutet keine Rückwirkung des Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001549.X02Im RIS seit
12.09.2002