RS Vwgh 1970/11/24 1549/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1970
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Erfassung von Sachverhalten (Tatbeständen), die vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklicht worden sind, bzw die Festlegung von Rechtswirkungen, die an solche Tatbestände geknüpft werden, bedeutet keine Rückwirkung des Gesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001549.X02

Im RIS seit

12.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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