RS Vwgh 2006/11/22 2004/10/0190

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0191 2004/10/0196 2004/10/0197

Rechtssatz

Mit Beschluss des VwGH wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Fakultätskollegiums gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung eingestellt, der Antragsteller sei der Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Betreffend die Anträge auf "Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung" des mit Beschluss des VwGH abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Nachreichung eines Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsgrundes zwar angekündigt, sich letztlich aber auf das Vorbringen beschränkt, "den Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme" zu stellen. Dieses Vorbringen bildet für sich allerdings weder einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG noch einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG. Eine Stattgebung der Anträge kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100190.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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