Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs3 lita;Rechtssatz
Die Erstattung von Beiträgen für einen Zeitraum, hinsichtlich dessen die sonstigen Voraussetzungen des § 308 Abs 3 lit a ASVG gegeben sind, steht dem Versicherten nicht zu, wenn sie für den betreffenden Zeitraum nicht von ihm selbst entrichtet, sondern diese Zeiten in einen Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG einbezogen worden sind.Die Erstattung von Beiträgen für einen Zeitraum, hinsichtlich dessen die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 308, Absatz 3, Litera a, ASVG gegeben sind, steht dem Versicherten nicht zu, wenn sie für den betreffenden Zeitraum nicht von ihm selbst entrichtet, sondern diese Zeiten in einen Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, ASVG einbezogen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000813.X01Im RIS seit
31.07.2002