RS Vwgh 1970/11/25 0684/70

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Veröffentlicht am 25.11.1970
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §62;
OFG §11 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß der Anspruchswerber über die Bestimmung des § 62 KOVG belehrt wurde, noch der Umstand, daß er bei Verlassen des Krankenhauses gegenüber der Anstaltsleitung keine Begründung für sein Verhalten gegeben hat, entheben die Behörde der Notwendigkeit, von sich aus zu prüfen, ob für dieses Verhalten triftige Gründe vorlagen.Weder der Umstand, daß der Anspruchswerber über die Bestimmung des Paragraph 62, KOVG belehrt wurde, noch der Umstand, daß er bei Verlassen des Krankenhauses gegenüber der Anstaltsleitung keine Begründung für sein Verhalten gegeben hat, entheben die Behörde der Notwendigkeit, von sich aus zu prüfen, ob für dieses Verhalten triftige Gründe vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000684.X01

Im RIS seit

31.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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