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WasserrechtNorm
WRG 1959 §101 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1898/70Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibreicht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Schmitz, über die Beschwerde der T GesmbH in G, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassenen Bescheid vom 7. September 1970, Zl. Wa-1626/10-1970/Sch (mitbeteiligte Partei: W in G, vertreten durch den Obmann Stadtrat Dipl.-Ing. HN in G), betreffend Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kläranlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hatte laut unwidersprochen gebliebener Angabe in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. September 1970, Zl. Wa-1626/10-1970/Sch, mit Bescheid vom 30. Juni 1970, Zl. 47.139-I/70, das Vorhaben einer Kläranlage am linken T-ufer unterhalb des Kraftwerkes G der Oberösterreichischen K AG auf den Parzellen 321/1, 321/7, 321/10 und 667, sämtliche Katastralgemeinden G, zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Mit Erlaß vom 10. Juli 1970, Zl. 64.197-I/1-70, betraute dieselbe Behörde den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des bezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und ermächtigte ihn unter der Voraussetzung eines im wesentlichen anstandslosen Ergebnisses auch zur Erlassung des Bescheides.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hatte laut unwidersprochen gebliebener Angabe in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. September 1970, Zl. Wa-1626/10-1970/Sch, mit Bescheid vom 30. Juni 1970, Zl. 47.139-I/70, das Vorhaben einer Kläranlage am linken T-ufer unterhalb des Kraftwerkes G der Oberösterreichischen K AG auf den Parzellen 321/1, 321/7, 321/10 und 667, sämtliche Katastralgemeinden G, zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Mit Erlaß vom 10. Juli 1970, Zl. 64.197-I/1-70, betraute dieselbe Behörde den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 mit der Durchführung des bezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und ermächtigte ihn unter der Voraussetzung eines im wesentlichen anstandslosen Ergebnisses auch zur Erlassung des Bescheides.
Mit dem oben angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde unter I.) bei Bezugnahme auf §§ 73, 87, 88, 100 und 101 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969, die freie Vereinbarung der Proponenten des Wasserverbandes "W" über die in der Versammlung vom 9. Juli 1970 beschlossene Bildung des genannten Wasserverbandes anerkannt. Die beschlossenen Satzungen wurden wasserrechtsbehördlich genehmigt.Mit dem oben angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde unter römisch eins.) bei Bezugnahme auf Paragraphen 73, 87, 88, 100 und 101 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, die freie Vereinbarung der Proponenten des Wasserverbandes "W" über die in der Versammlung vom 9. Juli 1970 beschlossene Bildung des genannten Wasserverbandes anerkannt. Die beschlossenen Satzungen wurden wasserrechtsbehördlich genehmigt.
Mit demselben Bescheid wurde unter II.) namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, wie aus der Präambel, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hervorgeht, dem genannten Wasserverband gemäß §§ 9, 11 bis 15, 30 bis 33, 50, 100, 101, 105, 111, 112, 114, 115 und 120 des angeführten Gesetzes nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe einer Kläranlage auf den Grundparzellen 321/1, 321/7, 321/10 und 667, Katastralgemeinde G, bzw. auf den Grundparzellen 184/1 und 184/7, Katastralgemeinde T, für die Reinigung und Einleitung der im Verbandsbereich anfallenden häuslichen, gewerblichen, industriellen und sonstigen Abwässer in die Traun bei Einhaltung einer Reihe von im Bescheid angeführten Bedingungen und Auflagen generell erteilt.Mit demselben Bescheid wurde unter römisch zwei.) namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, wie aus der Präambel, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hervorgeht, dem genannten Wasserverband gemäß Paragraphen 9, 11 bis 15, 30 bis 33, 50, 100, 101, 105, 111, 112, 114, 115 und 120 des angeführten Gesetzes nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe einer Kläranlage auf den Grundparzellen 321/1, 321/7, 321/10 und 667, Katastralgemeinde G, bzw. auf den Grundparzellen 184/1 und 184/7, Katastralgemeinde T, für die Reinigung und Einleitung der im Verbandsbereich anfallenden häuslichen, gewerblichen, industriellen und sonstigen Abwässer in die Traun bei Einhaltung einer Reihe von im Bescheid angeführten Bedingungen und Auflagen generell erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Äußerungen der Beschwerdeführerin (Abschnitt B, Post Nr. 3 und 4 der Verhandlungsschrift vom 24. August 1970) hätten keine Einwendungen gegen das Projekt, sondern die Forderung nach geeigneten Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Geruchsauswirkung bzw. der Übertragung von Bakterien auf die umliegenden Liegenschaften zum Gegenstand. Diesem Verlangen würden aber die Vorschreibungen im Spruch des Bescheides Rechnung tragen. Bei bescheidmäßiger Ausführung sei eine solche Beeinträchtigung nach fachlichem Ermessen nicht zu erwarten. Die angeführten Äußerungen hätten auch keine Vorschläge zum Inhalt, zu denen Sachverständige hätten Stellung nehmen können. Soweit für die Errichtung der Kläranlage bzw. der Schlammteiche Eingriffe in fremde Rechte (§ 12 WRG 1959) erforderlich seien, werde der konsenswerbende Wasserverband zunächst mit den betroffenen Parteien eine gütliche Vereinbarung anzustreben haben. Sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden können, so würde gemäß § 114 WRG 1959 über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen gesondert verhandelt und abgesprochen werden.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Äußerungen der Beschwerdeführerin (Abschnitt B, Post Nr. 3 und 4 der Verhandlungsschrift vom 24. August 1970) hätten keine Einwendungen gegen das Projekt, sondern die Forderung nach geeigneten Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Geruchsauswirkung bzw. der Übertragung von Bakterien auf die umliegenden Liegenschaften zum Gegenstand. Diesem Verlangen würden aber die Vorschreibungen im Spruch des Bescheides Rechnung tragen. Bei bescheidmäßiger Ausführung sei eine solche Beeinträchtigung nach fachlichem Ermessen nicht zu erwarten. Die angeführten Äußerungen hätten auch keine Vorschläge zum Inhalt, zu denen Sachverständige hätten Stellung nehmen können. Soweit für die Errichtung der Kläranlage bzw. der Schlammteiche Eingriffe in fremde Rechte (Paragraph 12, WRG 1959) erforderlich seien, werde der konsenswerbende Wasserverband zunächst mit den betroffenen Parteien eine gütliche Vereinbarung anzustreben haben. Sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden können, so würde gemäß Paragraph 114, WRG 1959 über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen gesondert verhandelt und abgesprochen werden.
Die beschwerdeführende Gesellschaft gründet ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Teil II des Bescheides, der vom Landeshauptmann von Oberösterreich namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erlassen wurde, auf die Behauptung der Beeinträchtigung ihrer an die Kläranlage angrenzenden Betriebsliegenschaft. Es lägen trotz der vorgeschriebenen Auflagen folgende betriebliche Beeinträchtigungen vor, welche sich auch gesundheitsschädlich auswirken könnten:Die beschwerdeführende Gesellschaft gründet ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Teil römisch zwei des Bescheides, der vom Landeshauptmann von Oberösterreich namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erlassen wurde, auf die Behauptung der Beeinträchtigung ihrer an die Kläranlage angrenzenden Betriebsliegenschaft. Es lägen trotz der vorgeschriebenen Auflagen folgende betriebliche Beeinträchtigungen vor, welche sich auch gesundheitsschädlich auswirken könnten:
"1.) Die Rohprodukte und die Fertigwaren können durch verschiedene Arten von Gerüchen, welche sich durch den Betrieb der Kläranlage ergeben, beeinträchtigt werden.
2.) Weiters ist eine Infektion unserer Produktion durch Bakterien- und Virenübertragung auf dem Luftwege zu befürchten.
3.) Ebenso kann auch. eine Übertragung von Viren und Bakterien durch Insekten und Fliegen erfolgen."
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht zuständig war, namens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der Sache zu entscheiden, da ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 nicht vorgelegen sei.Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht zuständig war, namens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der Sache zu entscheiden, da ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 nicht vorgelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 25. Februar 1966, Zl. 1711/65, zum Ausdruck gebracht, daß ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis des Verfahrens dann nicht vorliege, wenn eine seitens einer Verfahrenspartei gegen das Projekt erhobene Einwendung nach dem Gesetz zulässig und daher geeignet sei, auf den weiteren Gang des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Als unwesentlich für das Verfahrensergebnis könnte nur eine Forderung oder Einwendung zu betrachten sein, die rechtlich nicht bedeutsam und daher auch nicht dazu angetan wäre, den Verfahrensausgang zu beeinflussen. In dem weiteren Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Zl. 1897/68, wurde ausgeführt: Wie sich aus § 12 Abs. 1 WRG 1959 ergebe, sei aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung auf das Grundeigentum durch eine dieses Recht berücksichtigende Bestimmung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Bedacht zu nehmen. Bewilligungsbedürftig seien Kanalisationsanlagen zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959. Das durch eine derartige Kanalanlage berührte Grundeigentum könne im Bereich der wasserrechtlichen Ordnung nur durch die Anlageerrichtung und durch Einflüsse berührt werden, die durch die Leitung der in der Kanalisation erfaßten Stoffe am Grund und Boden hervorgerufen werden. Geruchseinwirkungen hingegen würden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Sie im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, sei Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959. Doch stehe auf die Wahrnehmung solcher Interessen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der zu erteilenden Bewilligung niemandem ein Rechtsanspruch zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 25. Februar 1966, Zl. 1711/65, zum Ausdruck gebracht, daß ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis des Verfahrens dann nicht vorliege, wenn eine seitens einer Verfahrenspartei gegen das Projekt erhobene Einwendung nach dem Gesetz zulässig und daher geeignet sei, auf den weiteren Gang des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Als unwesentlich für das Verfahrensergebnis könnte nur eine Forderung oder Einwendung zu betrachten sein, die rechtlich nicht bedeutsam und daher auch nicht dazu angetan wäre, den Verfahrensausgang zu beeinflussen. In dem weiteren Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Zl. 1897/68, wurde ausgeführt: Wie sich aus Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ergebe, sei aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung auf das Grundeigentum durch eine dieses Recht berücksichtigende Bestimmung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, und 2 WRG 1959 Bedacht zu nehmen. Bewilligungsbedürftig seien Kanalisationsanlagen zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkung auf Gewässer im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959. Das durch eine derartige Kanalanlage berührte Grundeigentum könne im Bereich der wasserrechtlichen Ordnung nur durch die Anlageerrichtung und durch Einflüsse berührt werden, die durch die Leitung der in der Kanalisation erfaßten Stoffe am Grund und Boden hervorgerufen werden. Geruchseinwirkungen hingegen würden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Sie im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, sei Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959. Doch stehe auf die Wahrnehmung solcher Interessen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der zu erteilenden Bewilligung niemandem ein Rechtsanspruch zu.
Daraus folgt auch für diesen Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführerin aus dem Titel des vom Kanalisationsprojekt berührten Grundeigentums kein im Wasserrechtsgesetz gegründeter Rechtsanspruch darauf zukam, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Bewilligung dieses Projektes auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Geruchseinwirkungen und sonstigen Immissionen Bedacht nehme und aus solchem Rechtsgrunde die geplante Situierung der zum Projekt gehörenden Kläranlage nicht zulasse, Es ist der Beschwerdeführerin aber unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen anzustreben. Daraus erhellt, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen im abgelaufenen Verwaltungsverfahren keine rechtserheblichen Einwendungen erheben konnte. Die Bescheiderlassung durch den Landeshauptmann war daher unbedenklich.
Da somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen ist, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.Da somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen ist, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Durch die Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Wien, am 27. November 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001897.X00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019