Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0137/70 E VS 14. September 1970 VwSlg 4123 F/1970 RS 3Stammrechtssatz
Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung der Republik erlassenen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen gelten heute nur deshalb weiter, weil sie der § 43 Abs 4 GJGebG ausdrücklich als unberührt bleibend erklärt hat, "sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft". Hätte der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes die bisher geltenden Befreiungsvorschriften als unbefriedigend erkannt, wäre es ihm oblegen, sie entsprechend neu zu regeln. Soweit er dies nicht getan hat, muß davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Gebührenbefreiungen ohne Veränderung ihres Umfanges, also ohne Erweiterung und ohne Einschränkung, weitergelten sollen. Der Kreis der gebührenbefreiten Einrichtungen kann daher nicht im Weg einer extensiven teleologischen Interpretation erweitert werden, zumal Ausnahmebestimmungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen streng auszulegen sind.Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung der Republik erlassenen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen gelten heute nur deshalb weiter, weil sie der Paragraph 43, Absatz 4, GJGebG ausdrücklich als unberührt bleibend erklärt hat, "sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft". Hätte der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes die bisher geltenden Befreiungsvorschriften als unbefriedigend erkannt, wäre es ihm oblegen, sie entsprechend neu zu regeln. Soweit er dies nicht getan hat, muß davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Gebührenbefreiungen ohne Veränderung ihres Umfanges, also ohne Erweiterung und ohne Einschränkung, weitergelten sollen. Der Kreis der gebührenbefreiten Einrichtungen kann daher nicht im Weg einer extensiven teleologischen Interpretation erweitert werden, zumal Ausnahmebestimmungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen streng auszulegen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001651.X02Im RIS seit
24.06.2002