Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1852 §5;Rechtssatz
Zufolge §§ 81 Abs 4 und 86 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 83 Abs 3 FRBG 1962 und 57 Abs 1 VStG kann die Verwaltungsbehörde im Falle einer Übertretung des § 5 des Forstgesetzes im Straferkenntnis auf Grund eines Antrages eines geschädigten Dritten auch über einen vom Beschuldigten zu leistenden Schadenersatz absprechen.Zufolge Paragraphen 81, Absatz 4 und 86 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, FRBG 1962 und 57 Absatz eins, VStG kann die Verwaltungsbehörde im Falle einer Übertretung des Paragraph 5, des Forstgesetzes im Straferkenntnis auf Grund eines Antrages eines geschädigten Dritten auch über einen vom Beschuldigten zu leistenden Schadenersatz absprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001613.X01Im RIS seit
05.07.2002