Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26 Abs1Leitsatz
Nö. Landtagswahlordnung 1974; Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unterstützungserklärungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages in §43 Abs2; kein Verstoß gegen das Verhältniswahlrecht und den Grundsatz des geheimen Wahlrechtes; keine verfassungswidrige Einschränkung des passiven Wahlrechts durch Erfordernis des persönlichen Erscheinens zur Abgabe einer UnterstützungserklärungSpruch
Die Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Die "Partei Neues Österreich (PNÖ)" ficht durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter unter Berufung auf Art141 Abs1 lita B-VG und §67 ff. VerfGG 1953 die Nö. Landtagswahl 1983 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an und begehrt, diese fürnichtig zu erklären.
1.2. Die Anfechtungswerberin macht geltend, sie sei als wahlwerbende Partei in allen vier Wahlkreisen (in die gemäß §2 der Nö. Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 0300-1 (künftig: LWO) das Land für Zwecke der Landtagswahl eingeteilt ist) aufgetreten. Mit Schreiben vom 21. September 1983 sei der von ihr fristgerecht eingebrachte Wahlvorschlag für den Wahlkreis 1, Viertel oberm Wienerwald, von der Kreiswahlbehörde zurückgewiesen worden, weil er nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen aufwies. Mit Schreiben vom 21. September 1983 sei ihr auch von der Kreiswahlbehörde 2 mitgeteilt worden, daß der eingebrachte Wahlvorschlag für den Wahlkreis Viertel unterm Wienerwald aus gleichen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 20. September 1983 sei der PNÖ schließlich bekanntgegeben worden, daß auch die Kreiswahlbehörde 3 für den Wahlkreis Viertel oberm Manhartsberg aus eben demselben Grunde den von ihr eingebrachten Wahlvorschlag zurückweise. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe die zeitgerechte Vorlage des Kreiswahlvorschlages für den Wahlkreis 4, Viertel unterm Manhartsberg, bestätigt; auch die Kreiswahlbehörde 4 dürfte den Wahlvorschlag wegen zu geringer Unterstützung zurückgewiesen haben, eine Verständigung hierüber sei jedoch nicht erfolgt.1.2. Die Anfechtungswerberin macht geltend, sie sei als wahlwerbende Partei in allen vier Wahlkreisen (in die gemäß §2 der Nö. Landtagswahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0300-1 (künftig: LWO) das Land für Zwecke der Landtagswahl eingeteilt ist) aufgetreten. Mit Schreiben vom 21. September 1983 sei der von ihr fristgerecht eingebrachte Wahlvorschlag für den Wahlkreis 1, Viertel oberm Wienerwald, von der Kreiswahlbehörde zurückgewiesen worden, weil er nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen aufwies. Mit Schreiben vom 21. September 1983 sei ihr auch von der Kreiswahlbehörde 2 mitgeteilt worden, daß der eingebrachte Wahlvorschlag für den Wahlkreis Viertel unterm Wienerwald aus gleichen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 20. September 1983 sei der PNÖ schließlich bekanntgegeben worden, daß auch die Kreiswahlbehörde 3 für den Wahlkreis Viertel oberm Manhartsberg aus eben demselben Grunde den von ihr eingebrachten Wahlvorschlag zurückweise. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe die zeitgerechte Vorlage des Kreiswahlvorschlages für den Wahlkreis 4, Viertel unterm Manhartsberg, bestätigt; auch die Kreiswahlbehörde 4 dürfte den Wahlvorschlag wegen zu geringer Unterstützung zurückgewiesen haben, eine Verständigung hierüber sei jedoch nicht erfolgt.
1.3.1. Die Anfechtungswerberin behauptet die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, weil die Zurückweisungen der Kreiswahlvorschläge sich auf verfassungswidrige Bestimmungen im §43 LWO stützten; zwar zögen diese Bestimmungen die Bedingungen des passiven Wahlrechts genauso eng wie die Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO) und widersprächen daher Art95 Abs2 B-VG nicht; aber die fast wörtlich gleichlautenden Bestimmungen in §45 NRWO zögen die Bindungen des passiven Wahlrechts enger, als dies die Bundesverfassung erlaube.
1.3.2.1 Primär hält die PNÖ die Vorschreibung von Unterstützungserklärungen durch §43 LWO (und ebenso durch §45 NRWO 1971) an sich für verfassungswidrig. Durch Unterstützungserklärungen würde der von der Verfassung vorgesehene eine Wahlvorgang in zwei Elektionsvorgänge zerlegt; etwas Derartiges sei in der Verfassung nirgendwo gedeckt.
1.3.2.2. Zudem verstoße die nach §43 LWO vorgesehene unterschiedliche Behandlung der Wahlparteien, daß nämlich der Wahlvorschlag entweder von wenigstens 3 Mitgliedern des Landtages oder 200 Wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müsse, gegen den Gleichheitsgrundsatz.
1.3.2.3. Schließlich enthalte §43 Abs2 LWO eine die wahlwerbenden Parteien willkürlich behindernde, offensichtlich "sinnlose" Bestimmung, indem festgelegt sei, daß Unterstützungswillige zwecks Erlangung der Bestätigung, daß sie am Stichtag in der Wählerevidenz als Wahlberechtigte eingetragen seien, selbst dann vor der Gemeindebehörde persönlich auftreten müßten, wenn von einem öffentlichen Notar oder vom Gericht bestätigt ist, daß sie ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung eigenhändig geleistet haben.
1.3.3. Die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der LWO seien nicht gleichrangig: Bejahe man die in Punkt 1.3.2.1. behauptete Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung von Unterstützungserklärungen durch einfach-gesetzliche Regelungen an sich, erübrige sich die Behandlung der in Punkt 1.3.2.2. und 1.3.2.3. behaupteten Verfassungswidrigkeiten. Die letzteren Überlegungen würden daher nur für den Fall vorgebracht, daß der VfGH bezüglich der Berechtigung der Vorschreibung von Unterstützungserklärungen durch einfach-gesetzliche Regelungen bei seiner bisherigen Judikatur bleibe.
2. Die Landeswahlbehörde für das Land NÖ hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung abzuweisen.
3. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, daß sämtliche von der PNÖ eingebrachte Wahlvorschläge zurückgewiesen wurden, weil keiner derselben die erforderliche Zahl von 200 Unterstützungserklärungen aufwies, und zwar von der Wahlkreisbehörde 1 in der Sitzung vom 21. September 1983 (es waren nur zwölf Unterstützungserklärungen), von der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 2 in der Sitzung vom 21. September 1983 (der Wahlkreisvorschlag wies keine einzige Unterstützungserklärung auf), von der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 3 in der Sitzung vom 20. September 1983 (es war lediglich eine Unterstützungserklärung beigebracht) und schließlich von der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 4 in der Sitzung vom 20. September 1983 (es waren nur zwei Unterstützungserklärungen beigebracht).
4. §43 Abs2 LWO, dessen Verfassungswidrigkeit die Anfechtungswerberin behauptet, hat folgenden Wortlaut:
"(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 200 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz und Landes-Wählerevidenz) eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3a ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannten Personen vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden."
5. Der VfGH hat erwogen:
5.1. Nach §67 Abs2 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 18/1958 sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben. In einem Fall, in dem es - wie hier - für die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens entscheidend ist, ob die Bestimmungen der Wahlordnung über die Rechtswidrigkeit der Einbringung (Vorlage) der Wahlvorschläge verfassungsmäßig sind, ist die Berechtigung zur Anfechtung der Wahl iS des §67 Abs2 VerfGG 1953 nicht davon abhängig, ob der Wahlvorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. VfSlg. 4992/1965, 5166/1965, 6087/1969, 7387/1974). Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung zulässig.5.1. Nach §67 Abs2 VerfGG 1953 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 18 aus 1958, sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben. In einem Fall, in dem es - wie hier - für die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens entscheidend ist, ob die Bestimmungen der Wahlordnung über die Rechtswidrigkeit der Einbringung (Vorlage) der Wahlvorschläge verfassungsmäßig sind, ist die Berechtigung zur Anfechtung der Wahl iS des §67 Abs2 VerfGG 1953 nicht davon abhängig, ob der Wahlvorschlag rechtswirksam eingebracht wurde vergleiche VfSlg. 4992/1965, 5166/1965, 6087/1969, 7387/1974). Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung zulässig.
5.2.2.1. Die anfechtende PNÖ hält eine Bestimmung, wonach Wahlvorschläge eine Mindestanzahl von Unterschriften Wahlberechtigter aufweisen müssen, an sich für verfassungswidrig. Der Rechtsprechung des VfGH - angesprochen sind insbesondere die Erk. VfSlg, 2758/1954, welches von der Anfechtungswerberin ausdrücklich zitiert wird, aber auch VfSlg. 6087/1969, 6207/1970 und 7821/1976 - sei entgegenzuhalten, daß die Grundsätze der Verhältniswahl nur etwas über die Umsetzung der abgegebenen Stimmen in Mandaten aussagten. Keineswegs könne aus den Grundsätzen der Verhältniswahl abgeleitet werden, daß wahlwerbende Gruppen, aus welchem Grunde immer, von der Wahlwerbung um Mandate ausgeschlossen werden dürften. Insbesondere könne auf die Chancen einer Wahlbewerbung nicht aus den Mandatserfolgen geschlossen werden, da hiemit für die Gestaltung der Wahl das Ergebnis vorweggenommen werde. Durch Wahlordnungen, die Unterstützungserklärungen vorschreiben, werde der in der Verfassung vorgesehene eine Wahlvorgang in zwei Elektionsvorgänge zerlegt und damit die tatsächliche Ausübung des passiven Wahlrechtes vom Wollen und Handeln anderer abhängig gemacht. Betrachte man den Vorgang, der die Zu- bzw. Aberkennung der faktischen Wählbarkeit betreffe, als einen Bestandteil der eigentlichen Wahl, so sei zu kritisieren, daß er nicht geheim ist; wenn er aber als getrennter Vorgang bewertet werde, sei er in der Verfassung nirgendwo gedeckt. Im Widerspruch zur Verfassung stehe auch, daß damit nur mehr die Wahl aus einer eingeschränkten Zahl von Kandidaten zulässig sei.
5.2.2.2. Die Anfechtungswerberin hält die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Vorschreibung von Unterstützungserklärungen für die Wahlwerbung wahlwerbender Gruppen für verfehlt und bekämpft Regelungen dieser Art als verfassungswidrig. Der VfGH sieht sich im Ergebnis jedoch auch aufgrund der Ausführungen der vorliegenden Wahlanfechtung zu verfassungsrechtlichen Bedenken nicht veranlaßt:
Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, daß die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, zwar womöglich allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung zu gewähren, jedoch mit Ausschluß jener kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die sogenannte Wahlzahl nicht erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Angeordneten zu erhalten; diese Mindestzahl, die Wahlzahl, ist mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft (vgl. VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 3653/1959, 6087/9169).Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, daß die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, zwar womöglich allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung zu gewähren, jedoch mit Ausschluß jener kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die sogenannte Wahlzahl nicht erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Angeordneten zu erhalten; diese Mindestzahl, die Wahlzahl, ist mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft vergleiche VfSlg. 1381/1931, 1382/1931, 3653/1959, 6087/9169).
Ist nun das Verhältniswahlrecht in diesem Sinne verfassungsgesetzlich verankert, so ist es (da die Verhinderung einer allzu großen Zersplitterung zum Wesen des Verhältniswahlrechts gehört, vgl. VfSlg. 3652/1959) nicht verfassungswidrig zu bestimmen, daß Wahlvorgänge eine Mindestzahl von Unterschriften Wahlberechtigter aufweisen müssen, denn dadurch werden im Interesse der Vereinfachung des Wahlverfahrens und zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenzersplitterung solche Gruppen von der Wahlwerbung ausgeschlossen, die nicht einmal eine bestimmte Unterschriftenzahl aufbringen können und daher von vornherein gar keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben (vgl. VfSlg. 2758/1954).Ist nun das Verhältniswahlrecht in diesem Sinne verfassungsgesetzlich verankert, so ist es (da die Verhinderung einer allzu großen Zersplitterung zum Wesen des Verhältniswahlrechts gehört, vergleiche VfSlg. 3652/1959) nicht verfassungswidrig zu bestimmen, daß Wahlvorgänge eine Mindestzahl von Unterschriften Wahlberechtigter aufweisen müssen, denn dadurch werden im Interesse der Vereinfachung des Wahlverfahrens und zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenzersplitterung solche Gruppen von der Wahlwerbung ausgeschlossen, die nicht einmal eine bestimmte Unterschriftenzahl aufbringen können und daher von