RS Vwgh 1970/12/4 1729/69

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Veröffentlicht am 04.12.1970
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVGNov 1961 Anl Abschn7;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Verschmutzung der Leibwäsche und Bettwäsche ist durch die in der Anlage zu den § 32 und § 33 KOVG vorgesehene Regelung über das Kleiderpauschale und Wäschepauschale erfaßt und fällt nicht unter § 18 KOVG.Die Verschmutzung der Leibwäsche und Bettwäsche ist durch die in der Anlage zu den Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG vorgesehene Regelung über das Kleiderpauschale und Wäschepauschale erfaßt und fällt nicht unter Paragraph 18, KOVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001729.X03

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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