RS Vwgh 1970/12/4 1729/69

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Veröffentlicht am 04.12.1970
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §11a Abs1;
  1. KOVG 1957 § 11a heute
  2. KOVG 1957 § 11a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2008
  3. KOVG 1957 § 11a gültig von 01.07.1980 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Die Anwendung des § 11a Abs 1 KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 11a KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Abs 2 und Abs 3 abgesehen - ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Absatz 2 und Absatz 3, abgesehen - ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001729.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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