Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 11a Abs 1 KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 11a KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Abs 2 und Abs 3 abgesehen - ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Absatz 2 und Absatz 3, abgesehen - ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001729.X01Im RIS seit
07.03.2002