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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VwGH aussichtslos ist (hier: wegen Unzuständigkeit), dann ist ein Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes für diese Beschwerde abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970002054.X01Im RIS seit
05.08.2002