RS Vwgh 1970/12/9 1379/70

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Veröffentlicht am 09.12.1970
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §27 Abs1 impl;
LAG 1948 §5 Abs1;
LAG 1948 §5 Abs2;
LZVG 1957 §2 Abs1 Z1;
  1. ASVG § 27 heute
  2. ASVG § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 27 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Rechtssatz

Aus der Tatsache als solcher, daß nach dem Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes bestimmte Grundflächen als gärtnerischer Betrieb bewertet wurden, kann nicht geschlossen werden, daß diese Grundflächen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGBl Nr 140/1948, darstellen.Aus der Tatsache als solcher, daß nach dem Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes bestimmte Grundflächen als gärtnerischer Betrieb bewertet wurden, kann nicht geschlossen werden, daß diese Grundflächen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1948,, darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001379.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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