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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 idF 1968/006;Rechtssatz
Wurden für einen bestimmten Zeitraum zwar Angaben über das von den Dienstnehmern bezogene Entgelt gemacht, doch waren diese Angaben für den strittigen Zeitraum unvollständig (hier: weil "Schutzzulagen" in der Meldung nicht erfaßt waren), kann nicht gesagt werden, daß der Dienstgeber "überhaupt keine Angaben" über das Entgelt erstattet habe. (Hinweis auf E vom 23. September 1970, Zl. 0572/70 und vom 21. Oktober 1970, Zl. 1194/70)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000911.X02Im RIS seit
20.08.2002