RS Vwgh 1970/12/10 0660/69

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Veröffentlicht am 10.12.1970
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §10;

Beachte

Besprechung in: FJ 9/1995, GVR 21-24;

Rechtssatz

Durch § 10 zweiter Satz ErbStG wird in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt, dem Sinne nach festgelegt, daß in einem solchen Falle die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als eine weitere Schenkung an den Bedachten, und zwar in der Höhe der Schenkungssteuer, anzusehen ist, durch die die Bereicherung des Beschenkten erhöht wird.Durch Paragraph 10, zweiter Satz ErbStG wird in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt, dem Sinne nach festgelegt, daß in einem solchen Falle die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als eine weitere Schenkung an den Bedachten, und zwar in der Höhe der Schenkungssteuer, anzusehen ist, durch die die Bereicherung des Beschenkten erhöht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000660.X02

Im RIS seit

10.12.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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