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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §100 Abs1;Rechtssatz
Für eine Bestrafung nach den Bestimmungen der §§ 99 Abs 3 und 100 Abs 1 StVO ist das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse erforderlich.Für eine Bestrafung nach den Bestimmungen der Paragraphen 99, Absatz 3 und 100 Absatz eins, StVO ist das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000479.X02Im RIS seit
16.07.2002