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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §42 Abs1;Rechtssatz
Die im § 42 Abs 1 KFG normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes binnen einer Woche anzuzeigen, schließt jede Änderung der Wohnadresse ein.Die im Paragraph 42, Absatz eins, KFG normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes binnen einer Woche anzuzeigen, schließt jede Änderung der Wohnadresse ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000393.X01Im RIS seit
11.07.2002