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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs3;Rechtssatz
Die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels in Wien sind dann nur zuzusprechen, wenn sie die Ergänzung einer sonstigen Reisebewegung darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009