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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Im Falle der Feststellung, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, gilt der Grundsatz, daß Rechtsfälle, die unter der Geltung der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung konkretisiert worden sind, so zu entscheiden sind, als ob in diesem Zeitpunkt die Verordnung nicht mehr in Geltung gestanden wäre. (Hinweis auf E des VfGH vom 29.6.1966, V 43/65, V 56/66)Im Falle der Feststellung, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, gilt der Grundsatz, daß Rechtsfälle, die unter der Geltung der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung konkretisiert worden sind, so zu entscheiden sind, als ob in diesem Zeitpunkt die Verordnung nicht mehr in Geltung gestanden wäre. (Hinweis auf E des VfGH vom 29.6.1966, römisch fünf 43/65, römisch fünf 56/66)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000862.X02Im RIS seit
13.06.2002