RS Vwgh 1970/12/17 0520/69

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Veröffentlicht am 17.12.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
BewG 1955 §10 Abs2 idF 1963/145 ;
BewG 1955 §53 Abs1;
BewG 1955 §55 Abs1;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BewG 1955 § 53 heute
  2. BewG 1955 § 53 gültig ab 14.12.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1978
  1. BewG 1955 § 55 heute
  2. BewG 1955 § 55 gültig ab 13.12.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1972

Rechtssatz

Die Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Mindestwertprinzip führt zur Annahme eines fiktiven Wertes, nämlich des gemeinen Wertes, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Zur Feststellung dieses Wertes hat jedoch die belangte Behörde unter Heranziehung der Kaufpreissammlung der beschwerdeführenden Partei Vergleichsliegenschaften bekanntzugeben, wodurch die Partei in die Lage versetzt wird, die behördlichen Feststellungen zu überprüfen und hiezu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat aber auch die Pflicht, Gegenvorschläge der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen und in der Begründung der Berufungsentscheidung darzulegen, aus welchen Gründen sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgen könne. Im übrigen muß der Verwaltungsgerichtshof anhand der Feststellungen der belangten Behörde in der Lage sein, die bekämpfte Berufungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin nachzuprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000520.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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