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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Mindestwertprinzip führt zur Annahme eines fiktiven Wertes, nämlich des gemeinen Wertes, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Zur Feststellung dieses Wertes hat jedoch die belangte Behörde unter Heranziehung der Kaufpreissammlung der beschwerdeführenden Partei Vergleichsliegenschaften bekanntzugeben, wodurch die Partei in die Lage versetzt wird, die behördlichen Feststellungen zu überprüfen und hiezu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat aber auch die Pflicht, Gegenvorschläge der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen und in der Begründung der Berufungsentscheidung darzulegen, aus welchen Gründen sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgen könne. Im übrigen muß der Verwaltungsgerichtshof anhand der Feststellungen der belangten Behörde in der Lage sein, die bekämpfte Berufungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin nachzuprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000520.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016