RS Vwgh 1970/12/17 0520/68

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Veröffentlicht am 17.12.1970
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist aber eine objektive Größe und daher nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt und damit also gefunden werden. Bei Feststellung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist vor allem auf die Form und die Lage des Grundstückes zu achten. Auch die Größe ist für den Wert je Flächeneinheit mitbestimmend, da mitunter für größere Grundstücke der erzielbar Quadratmeterpreis geringer sein kann, als bei Grundstücken mittleren oder kleinen Ausmaßes. Es darf auch nicht übersehen werden, daß auch die Ertragschancen des Liegenschaftsbesitzers den Grundstückswert und damit auch den Preis mitbeeinflussen, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre.

*

E 17.12.1970, 0520/68 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000520.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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