RS Vwgh 1970/12/18 1437/70

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Veröffentlicht am 18.12.1970
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §37 Z1;
  1. KOVG 1957 § 37 heute
  2. KOVG 1957 § 37 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 37 gültig von 01.01.1982 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Der Anspruch auf Witwenversorgung nach § 37 Z 1 KOVG setzt eine aufrechte Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten und nicht nur eine zwar bestehende, aber im Zeitpunkt des Todes ruhende Unterhaltsverpflichtung voraus.Der Anspruch auf Witwenversorgung nach Paragraph 37, Ziffer eins, KOVG setzt eine aufrechte Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten und nicht nur eine zwar bestehende, aber im Zeitpunkt des Todes ruhende Unterhaltsverpflichtung voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001437.X01

Im RIS seit

02.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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