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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z2;Beachte
Besprechung in: ZAS 6/1971, S 229ff Kritik;Rechtssatz
Eine Zulage, die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen als reine Schmutzzulage darstellt, wird durch die in einem Kollektivvertrag enthaltene, unter der Bezeichnung "Schmutzzulage, Gefahrenzulage und Erschwerniszulage" vorgenommene ziffernmäßige Pauschalierung noch nicht zu einer (nicht beitragsfreien) Gefahrenzulage und Erschwerniszulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001679.X01Im RIS seit
15.07.2002