TE Vwgh Erkenntnis 1970/12/23 1389/70

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Veröffentlicht am 23.12.1970
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Z4;
ASVG §67 Abs4;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde des H und der JH in S, vertreten durch Dr. Walter Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Juni 1970, Zl. VII-411/3-1970 (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg), betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 4 letzter Halbsatz ASVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde des H und der JH in S, vertreten durch Dr. Walter Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Juni 1970, Zl. VII-411/3-1970 (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg), betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 4, letzter Halbsatz ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Pension H in S. Anfang Jänner 1968 verpachteten sie diese Pension. Im Mai 1968 wurde den Beschwerdeführern bekannt, dass die Pächterin in Zahlungsschwierigkeiten sei. Im Juni 1968 fragten sie bei der mitbeteiligten Partei mündlich an, wie hoch der Beitragsrückstand der Pächterin sei. Diese Anfrage wurde von der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet. Auf weitere Anfragen im Juli bzw. im Oktober 1968 teilte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern mit, dass die Rückstände etwa S 18.000,-- bzw. S 30.000,-- betragen.

Nach der Lösung des Pachtverhältnisses übernahmen die Beschwerdeführer mit 2. Jänner 1969 wieder selbst den Betrieb der Pension.

Die mitbeteiligte Partei sprach mit Bescheid vom 22. Jänner 1970 aus, die Beschwerdeführer schulden als Betriebsnachfolger der Frau A.G. auf Grund der Bestimmungen des § 67 Abs. 4 und des § 83 ASVG der mitbeteiligten Partei zur ungeteilten Hand die aus dem Pensionsbetrieb rückständigen Sozialversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskosten für zwangsweise Eintreibung für die Zeit von Jänner 1968 bis Jänner 1969 laut der dem Bescheid beiliegender Rückstandsaufstellung vom 20. Jänner 1970 in der Gesamthöhe von S 44.078,67 zuzüglich 5,75 % Verzugszinsen, gerechnet von S 40.696,37 ab 21. Jänner 1970. Zur Begründung führte die mitbeteiligte Partei aus, die Beschwerdeführer seien Betriebsnachfolger nach der Pächterin G. Über das Vermögen der früheren Pächterin sei am 23. April 1969 der Konkurs eröffnet worden, der jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg per 26. November 1969 mangels Vermögens gemäß § 166 Abs. 2 der Konkursordnung aufgehoben worden sei.Die mitbeteiligte Partei sprach mit Bescheid vom 22. Jänner 1970 aus, die Beschwerdeführer schulden als Betriebsnachfolger der Frau A.G. auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4 und des Paragraph 83, ASVG der mitbeteiligten Partei zur ungeteilten Hand die aus dem Pensionsbetrieb rückständigen Sozialversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskosten für zwangsweise Eintreibung für die Zeit von Jänner 1968 bis Jänner 1969 laut der dem Bescheid beiliegender Rückstandsaufstellung vom 20. Jänner 1970 in der Gesamthöhe von S 44.078,67 zuzüglich 5,75 % Verzugszinsen, gerechnet von S 40.696,37 ab 21. Jänner 1970. Zur Begründung führte die mitbeteiligte Partei aus, die Beschwerdeführer seien Betriebsnachfolger nach der Pächterin G. Über das Vermögen der früheren Pächterin sei am 23. April 1969 der Konkurs eröffnet worden, der jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg per 26. November 1969 mangels Vermögens gemäß Paragraph 166, Absatz 2, der Konkursordnung aufgehoben worden sei.

In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten sich im Juni 1968 bei der mitbeteiligten Partei erkundigt, ob die Pächterin Sozialversicherungsbeiträge schuldig sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihnen kein Anspruch auf eine Auskunft zustehe, worauf die Beschwerdeführer erwiderten, dass ihnen als Verpächter im Hinblick auf eine allfällige Haftung sehr wohl Auskunft zukäme. Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin bekannt gegeben, dass die Pächterin Beiträge schuldig sei. Die genaue Höhe werde den Beschwerdeführern schriftlich bekannt gegeben werden, was jedoch nicht geschehen sei. Auf eine neuerliche Anfrage habe die mitbeteiligte Partei im Juli 1968 bekannt gegeben, dass sich der Rückstand einschließlich der Verzugszinsen und Erhöhungen auf Grund der Ergebnisse der Überprüfung auf cirka S 18.000,-- belaufe. Ein schriftlicher Rückstandsausweis sei nicht ausgestellt worden. Im Oktober 1968 sei den Beschwerdeführern von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass sich der Rückstand bereits auf über S 30.000,-- erhöht habe. In rechtlicher Beziehung begründeten die Beschwerdeführer ihren Einspruch damit, dass sie bereits im Juni 1968 beim Versicherungsträger angefragt haben. Es sei gesetzwidrig gewesen, dass diese Anfrage von der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet worden sei. Die Bestimmung des § 67 Abs. 4 letzter Teilsatz ASVG sei gerade zu dem Zwecke erlassen worden, einem mithaftenden Betriebsnachfolger Klarheit über den Umfang seiner allfälligen Haftung für Beitragsverpflichtungen des Vorgängers zu verschaffen. Der Versicherungsträger sei zur Erteilung dieser Auskunft, und zwar nach Maßgabe des Zeitpunktes der Anfrage, verpflichtet. Aus diesem Sachverhalt zogen die Beschwerdeführer in ihrem Einspruch den Schluss, dass sie für die Rückstände der Pächterin nur soweit haftbar gemacht werden könnten, als die Rückstände die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1968 betrafen, da die Beschwerdeführer bereits im Juni 1968 die Anfrage an die mitbeteiligte Partei gerichtet haben. Außerdem bemängelten die Beschwerdeführer, dass ihnen Verzugszinsen, Mahngebühren und Exekutionskosten für die Zeit vor dem 22. Jänner 1970 auferlegt wurden, da erst an diesem Tag der Bescheid der mitbeteiligten Partei erlassen wurde. Die Beschwerdeführer stellten abschließend den Einspruchsantrag, den Bescheid der mitbeteiligten Partei dahingehend abzuändern, dass ihnen als Betriebsnachfolger lediglich die aus ihrem Betrieb rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt 5,75 % Verzugszinsen ab 22. Jänner 1970 für die Zeit ab 1. Jänner bis 31. Mai 1968 als Mitschuldnern zur ungeteilten Hand vorgeschrieben werden.In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten sich im Juni 1968 bei der mitbeteiligten Partei erkundigt, ob die Pächterin Sozialversicherungsbeiträge schuldig sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihnen kein Anspruch auf eine Auskunft zustehe, worauf die Beschwerdeführer erwiderten, dass ihnen als Verpächter im Hinblick auf eine allfällige Haftung sehr wohl Auskunft zukäme. Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin bekannt gegeben, dass die Pächterin Beiträge schuldig sei. Die genaue Höhe werde den Beschwerdeführern schriftlich bekannt gegeben werden, was jedoch nicht geschehen sei. Auf eine neuerliche Anfrage habe die mitbeteiligte Partei im Juli 1968 bekannt gegeben, dass sich der Rückstand einschließlich der Verzugszinsen und Erhöhungen auf Grund der Ergebnisse der Überprüfung auf cirka S 18.000,-- belaufe. Ein schriftlicher Rückstandsausweis sei nicht ausgestellt worden. Im Oktober 1968 sei den Beschwerdeführern von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass sich der Rückstand bereits auf über S 30.000,-- erhöht habe. In rechtlicher Beziehung begründeten die Beschwerdeführer ihren Einspruch damit, dass sie bereits im Juni 1968 beim Versicherungsträger angefragt haben. Es sei gesetzwidrig gewesen, dass diese Anfrage von der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet worden sei. Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 4, letzter Teilsatz ASVG sei gerade zu dem Zwecke erlassen worden, einem mithaftenden Betriebsnachfolger Klarheit über den Umfang seiner allfälligen Haftung für Beitragsverpflichtungen des Vorgängers zu verschaffen. Der Versicherungsträger sei zur Erteilung dieser Auskunft, und zwar nach Maßgabe des Zeitpunktes der Anfrage, verpflichtet. Aus diesem Sachverhalt zogen die Beschwerdeführer in ihrem Einspruch den Schluss, dass sie für die Rückstände der Pächterin nur soweit haftbar gemacht werden könnten, als die Rückstände die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1968 betrafen, da die Beschwerdeführer bereits im Juni 1968 die Anfrage an die mitbeteiligte Partei gerichtet haben. Außerdem bemängelten die Beschwerdeführer, dass ihnen Verzugszinsen, Mahngebühren und Exekutionskosten für die Zeit vor dem 22. Jänner 1970 auferlegt wurden, da erst an diesem Tag der Bescheid der mitbeteiligten Partei erlassen wurde. Die Beschwerdeführer stellten abschließend den Einspruchsantrag, den Bescheid der mitbeteiligten Partei dahingehend abzuändern, dass ihnen als Betriebsnachfolger lediglich die aus ihrem Betrieb rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt 5,75 % Verzugszinsen ab 22. Jänner 1970 für die Zeit ab 1. Jänner bis 31. Mai 1968 als Mitschuldnern zur ungeteilten Hand vorgeschrieben werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Salzburg dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß § 67 Abs. 4 und § 85 ASVG. Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus § 67 Abs. 4 ASVG ergebe sich, dass sowohl die Anfrage nach dieser Gesetzesstelle als auch die Beantwortung sich auf den Tag der Betriebsübernahme zu beziehen habe. Die Beantwortung werde hinfällig, wenn die Betriebsübernahme zeitlich verlegt werde. Die Einspruchswerber können sich nicht aus eine Beantwortung für die Zeit bis Oktober 1968 stützen, wenn die Betriebsübernahme erst mit Jänner 1969 erfolgt sei. In einem solchen Falle wäre eine neuerliche Anfrage erforderlich gewesen. Im übrigen sei eine Bescheiderteilung gemäß § 410 Z 7 ASVG nie begehrt worden. Die Haftung der Beschwerdeführer für die Nebengebühren gründe sich auf § 83 ASVG.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Salzburg dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 67, Absatz 4 und Paragraph 85, ASVG. Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ergebe sich, dass sowohl die Anfrage nach dieser Gesetzesstelle als auch die Beantwortung sich auf den Tag der Betriebsübernahme zu beziehen habe. Die Beantwortung werde hinfällig, wenn die Betriebsübernahme zeitlich verlegt werde. Die Einspruchswerber können sich nicht aus eine Beantwortung für die Zeit bis Oktober 1968 stützen, wenn die Betriebsübernahme erst mit Jänner 1969 erfolgt sei. In einem solchen Falle wäre eine neuerliche Anfrage erforderlich gewesen. Im übrigen sei eine Bescheiderteilung gemäß Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG nie begehrt worden. Die Haftung der Beschwerdeführer für die Nebengebühren gründe sich auf Paragraph 83, ASVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bezeichnen sich durch den angefochtenen

Bescheid in nachstehenden Rechten verletzt:

1. in dem Recht, als Betriebsnachfolger gemäß § 67 Abs. 4 ASVG auf eine Anfrage bei der Gebietskrankenkasse den Rückstand ausgewiesen zu erhalten; 1. in dem Recht, als Betriebsnachfolger gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG auf eine Anfrage bei der Gebietskrankenkasse den Rückstand ausgewiesen zu erhalten;

2. in dem Recht, bei Erteilung einer Auskunft der Gebietskrankenkasse für die Beitragsschulden der Betriebsvorgängerin nicht bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten, sondern gemäß § 67 Abs. 4 letzter Halbsatz ASVG nur für den ihnen bekannt gegebenen Betrag zu haften; 2. in dem Recht, bei Erteilung einer Auskunft der Gebietskrankenkasse für die Beitragsschulden der Betriebsvorgängerin nicht bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten, sondern gemäß Paragraph 67, Absatz 4, letzter Halbsatz ASVG nur für den ihnen bekannt gegebenen Betrag zu haften;

3. in dem Recht auf eine ordnungsgemäße Feststellung des für die Erledigung maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG 1950. 3. in dem Recht auf eine ordnungsgemäße Feststellung des für die Erledigung maßgebenden Sachverhaltes gemäß Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950.

Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG haftet der Betriebsnachfolger für die Beiträge, die sein Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB, für die Zeit von höchstens 12 Monaten, vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet, im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Die Beschwerdeführer verstehen die Regelung des § 67 Abs. 4 letzter Satzteil ASVG so, dass ihre Haftung bis zum Zeitpunkt beschränkt werden müsse, zu dem sie die Anfrage an den Versicherungsträger gerichtet haben. Demgegenüber ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nur eine Beschränkung der Haftung auf den Betrag, der dem Betriebsnachfolger als Rückstand ausgewiesen worden ist. Eine Haftung für Beitragsschulden, die nach der Anfrage entstanden sind, kann demnach nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwar richtig, dass den Beschwerdeführern auf ihre Anfrage vom Juni 1968 keine Auskunft erteilt wurde. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Anfrage kein rechtliches Interesse geltend gemacht haben. Auf ihre Anfragen im Juli und Oktober 1963, bei denen sie sich darauf berufen konnten, dass sie ihren Betrieb wieder selbst führen wollten, haben sie, wenn auch nur in ungefährer Höhe der Beträge, eine Antwort erhalten. Diese Auskunft kann aber nur bedeuten, dass die Haftung des Betriebsnachfolgers betragsmäßig für den Zeitraum beschränkt wird, auf den sich die Auskunft bezieht. Keinesfalls kann die Regelung des § 67 Abs. 4 ASVG dahingehend verstanden werden, dass es unter Ausschluss einer Haftung für spätere Zeiträume im Belieben des Betriebsnachfolgers steht, zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Auskunftserteilung den Betrieb zu übernehmen. Überträgt man diese Gedankengänge auf den Beschwerdefall, so bedeutet dies, dass die Haftung für rückständige Beiträge und Nebengebühren für die Zeit bis Juni 1968 mit S 18.000,-- und für die Zeit bis Oktober desselben Jahres mit S 30.000,-- beschränkt ist. Die Haftung für Beitragsrückstände für die Zeit zwischen der letzen Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei und der tatsächlichen Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführer ist damit in keiner Weise ausgeschlossen. Unrichtig ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet gewesen sei, über ihre Anfrage einen Bescheid zu erlassen. Gemäß § 410 ASVG hat der Versicherungsträger - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Die Feststellung der Haftung der Beschwerdeführer geschah mit dem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 22. Jänner 1970. Die Erledigung einer Anfrage nach § 67 Abs. 4 ASVG bedeutet hingegen keine Feststellung der gesetzlichen Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge. Die tatsächliche Höhe der rückständigen Beiträge und der Nebenkosten wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestritten.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG haftet der Betriebsnachfolger für die Beiträge, die sein Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB, für die Zeit von höchstens 12 Monaten, vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet, im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Die Beschwerdeführer verstehen die Regelung des Paragraph 67, Absatz 4, letzter Satzteil ASVG so, dass ihre Haftung bis zum Zeitpunkt beschränkt werden müsse, zu dem sie die Anfrage an den Versicherungsträger gerichtet haben. Demgegenüber ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nur eine Beschränkung der Haftung auf den Betrag, der dem Betriebsnachfolger als Rückstand ausgewiesen worden ist. Eine Haftung für Beitragsschulden, die nach der Anfrage entstanden sind, kann demnach nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwar richtig, dass den Beschwerdeführern auf ihre Anfrage vom Juni 1968 keine Auskunft erteilt wurde. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Anfrage kein rechtliches Interesse geltend gemacht haben. Auf ihre Anfragen im Juli und Oktober 1963, bei denen sie sich darauf berufen konnten, dass sie ihren Betrieb wieder selbst führen wollten, haben sie, wenn auch nur in ungefährer Höhe der Beträge, eine Antwort erhalten. Diese Auskunft kann aber nur bedeuten, dass die Haftung des Betriebsnachfolgers betragsmäßig für den Zeitraum beschränkt wird, auf den sich die Auskunft bezieht. Keinesfalls kann die Regelung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG dahingehend verstanden werden, dass es unter Ausschluss einer Haftung für spätere Zeiträume im Belieben des Betriebsnachfolgers steht, zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Auskunftserteilung den Betrieb zu übernehmen. Überträgt man diese Gedankengänge auf den Beschwerdefall, so bedeutet dies, dass die Haftung für rückständige Beiträge und Nebengebühren für die Zeit bis Juni 1968 mit S 18.000,-- und für die Zeit bis Oktober desselben Jahres mit S 30.000,-- beschränkt ist. Die Haftung für Beitragsrückstände für die Zeit zwischen der letzen Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei und der tatsächlichen Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführer ist damit in keiner Weise ausgeschlossen. Unrichtig ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet gewesen sei, über ihre Anfrage einen Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 410, ASVG hat der Versicherungsträger - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Die Feststellung der Haftung der Beschwerdeführer geschah mit dem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 22. Jänner 1970. Die Erledigung einer Anfrage nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG bedeutet hingegen keine Feststellung der gesetzlichen Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge. Die tatsächliche Höhe der rückständigen Beiträge und der Nebenkosten wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestritten.

Da sich die Beschwerdeausführungen auf Grund einer rechtsirrigen Auslegung des § 67 Abs. 4 ASVG als unbegründet erwiesen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich die Beschwerdeausführungen auf Grund einer rechtsirrigen Auslegung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG als unbegründet erwiesen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich bezüglich der belangten Behörde auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1963, BGBl. Nr. 4/1965, und bezüglich der mitbeteiligten Partei auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 3 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I C Z. 7 der bezogenen Verordnung des Bundeskanzleramtes.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich bezüglich der belangten Behörde auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,, und bezüglich der mitbeteiligten Partei auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 3, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, C Ziffer 7, der bezogenen Verordnung des Bundeskanzleramtes.

Wien, am 23. Dezember 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001389.X00

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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