RS Vwgh 1971/1/13 1597/70

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Veröffentlicht am 13.01.1971
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1968/006;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0572/70 E 23. September 1970 VwSlg 7860 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Hat ein Dienstgeber für eine bei ihm beschäftigte Hausgehilfin zwar eine Meldung beim zuständigen Versicherungsträger mit Angabe des Entgelts erstattet, in der Folge jedoch auf das Entgelt, welches dieser Hausgehilfin auf Grund des Mindestlohntarifes zugestanden ist, keinen Bedacht genommen und daher diesbezüglich eine Änderungsmeldung nicht erstattet, so liegt hier der im § 68 Abs 1 ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 6/1968) umschriebene Fall, nach welchem der Dienstgeber "überhaupt keine Angaben" über das Entgelt der bei ihm beschäftigten Personen erstattet hat, nicht vor; es hat daher in einem solchen Fall, sofern nicht "bewußt" unwahre Angaben vorliegen, die zweijährige - und nicht die siebenjährige - Verjährungsfrist platz zu greifen.Hat ein Dienstgeber für eine bei ihm beschäftigte Hausgehilfin zwar eine Meldung beim zuständigen Versicherungsträger mit Angabe des Entgelts erstattet, in der Folge jedoch auf das Entgelt, welches dieser Hausgehilfin auf Grund des Mindestlohntarifes zugestanden ist, keinen Bedacht genommen und daher diesbezüglich eine Änderungsmeldung nicht erstattet, so liegt hier der im Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,) umschriebene Fall, nach welchem der Dienstgeber "überhaupt keine Angaben" über das Entgelt der bei ihm beschäftigten Personen erstattet hat, nicht vor; es hat daher in einem solchen Fall, sofern nicht "bewußt" unwahre Angaben vorliegen, die zweijährige - und nicht die siebenjährige - Verjährungsfrist platz zu greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001597.X01

Im RIS seit

04.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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