Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
"Bewußt unwahre Angaben" liegen nicht schon dann vor, wenn sich der Dienstgeber ihm zumutbare Kenntnisse über die seinen Dienstnehmern zustehenden Bezüge nicht verschafft hat. Es genügt nicht die objektive Unrichtigkeit, sondern es wird die subjektive Unwahrheit gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001523.X01Im RIS seit
08.07.2002