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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Auch wenn nach dem Spruch des Bescheides eine Entscheidung über die Beitragspflicht anzunehmen wäre, geht dann, wenn im Verfahren materiell die Versicherungspflicht strittig gewesen ist, der Instanzenzug bis zum Bundesministerium (daher Nichterschöpfung des Instanzenzuges bei Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001415.X01Im RIS seit
01.07.2002