RS Vwgh 1971/1/14 1637/69

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Veröffentlicht am 14.01.1971
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs4;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

War eine Berufung als verspätet zurückgewiesen worden, dann hatte die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig (Hinweis E 31.12.1953, 2186/52, VwSlg 3225 A/1953).

Der Landeshauptmann wäre aber zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag dann zuständig gewesen, wenn der Bf diesen deshalb gestellt hätte, weil die Berufung seinerzeit durch den Landeshauptmann zu Unrecht zurückgewiesen worden wäre. In einem solchen Falle wäre Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages eben die Zurückweisung der Berufung, nicht aber der Anlassfall selbst gewesen (Hinweis E 4.4.1962, 1436/60).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001637.X01

Im RIS seit

04.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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