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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Der linke Fahrstreifen darf nur dann benützt werden, wenn es sich um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen handelt und dies eben die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert oder wenn ein Fahrzeug überholt wird (Hinweis E 26.5.1964, 1816/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001075.X01Im RIS seit
12.02.2002