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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Auch bei ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des jugendlichen Beschuldigten kann dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb der sonst dem Jugendlichen zustehenden Frist zu dessen Gunsten Rechtsmittel einlegen. (Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu § 39 Abs 3 JGG 1949)Auch bei ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des jugendlichen Beschuldigten kann dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb der sonst dem Jugendlichen zustehenden Frist zu dessen Gunsten Rechtsmittel einlegen. (Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 39, Absatz 3, JGG 1949)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000747.X01Im RIS seit
06.08.2002