RS Vwgh 2006/11/22 2004/08/0275

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0405 B 20. Dezember 2001 RS 4(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem § 4 Abs 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erlassen darf (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256; E 16. März 1999, 97/08/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X03

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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