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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31 Abs2;Rechtssatz
Bei Personen, die sich als Pfleglinge in stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten befunden haben, genügt es nicht, dass sie im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung zur Führung eines Kraftwagens geeignet sind, es muss überdies die Wahrscheinlichkeit von Remissionen oder Rezidiven ausgeschlossen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001713.X01Im RIS seit
20.08.2002