TE Vwgh Erkenntnis 1971/1/21 0749/70

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Veröffentlicht am 21.01.1971
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Index

Abgabenverfahren

Norm

BAO §217 Abs1
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissärs Dr. Schmitz, über die Beschwerde der EW in S, vertreten durch Dr. Elisabeth Fenzl, Rechtsanwalt in Wien X, Favoritenstraße 86, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. März 1970, Zl. 442/2- III-1969, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissärs Dr. Schmitz, über die Beschwerde der EW in S, vertreten durch Dr. Elisabeth Fenzl, Rechtsanwalt in Wien römisch zehn, Favoritenstraße 86, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. März 1970, Zl. 442/2- III-1969, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Salzburg) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.067,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abgabenbescheid vom. 2. Juli 1969, der dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen erst am 7. August 1969 zugestellt wurde, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg im Zuge der erbschaftssteuerlichen Behandlung des Nachlasses nach JF Erbschaftssteuern in der Höhe von S 214.589,-- fest. Doch erhob der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin dagegen in einem Schriftsatz, der am 5. September 1969 zur Post gegeben worden ist, das Rechtsmittel der Berufung und stellte unter einem das Ansuchen, die strittiger Erbschaftssteuern bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittels zu stunden. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. September 1969 teilweise statt und setzte die Abgaben auf S 210.629,-- herab, wies aber das Stundungsbegehren mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag ab.

Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Ihr Ansuchen vom 5. 9. 1969, eingebracht am 5. 9. 1963 (richtig 1969), um Bewilligung von Zahlungserleichterung bei der Bezahlung Ihrer Abgabenschuldigkeiten im Betrag von S 210.629,-- wird abgewiesen.

Sie werden aufgefordert, diesen Betrag innerhalb von 2 Wochen zu obiger Steuernummer einzuzahlen."

Eine auf den zweiten Satz des Spruches bezughabende (vorgedruckte) Fußnote enthält schließlich noch folgenden Text:

"Streichen, sofern das Ansuchen nicht spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag oder vor dem hinausgeschobenen Zahlungstermin (§ 217 Abs. 3 BAO) eingebracht (der Post übergeben) wurde.""Streichen, sofern das Ansuchen nicht spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag oder vor dem hinausgeschobenen Zahlungstermin (Paragraph 217, Absatz 3, BAO) eingebracht (der Post übergeben) wurde."

Der erwähnte Bescheid vom 10. September 1969 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, doch erhob die Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Bescheid des genannten Finanzamtes vom 22. Oktober 1969, mit dem dieses "wegen verspäteter Abgabe eines Ansuchens um Zahlungserleichterung" einen Säumniszuschlag von S 4.292,-- (aufgerundet 2 v. H. der ursprünglichen Abgabenschuld von S 214.589,--) festgesetzt hatte, Berufung. Darin räumte sie ein, das Zahlungserleichterungsansuchen vom 5. September 1969 verspätet, und zwar erst drei Tage anstatt eine Woche vor dem Fälligkeitstag der ihr vorgeschriebenen Erbschaftssteuern eingebracht zu haben. Doch sei das Finanzamt nicht berechtigt - so führte die Beschwerdeführerin aus -, ihr auch einen Säumniszuschlag anzulasten, weil sie die im Spruch des Abweisungsbescheides vom 10. September 1969 eingeräumte Nachfrist von zwei Wochen eingehalten und die gesamte Abgabenschuld bezahlt habe. Von einer Säumnis könne daher keine Rede sein; vielmehr erhelle aus dem Umstand, daß der zweite Satz im Spruch des Bescheides vom 10. September 1969 entgegen der Fußnote im Formularientext nicht gestrichen worden sei, daß das Finanzamt eine Verlängerung der Frist zur Einzahlung der Abgaben ausdrücklich bewilligt habe.

Die Erstinstanz wies das Rechtsmittel zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 1969 ab, doch gehört dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangt hatte.

Die Finanzlandesdirektion für Salzburg hat die Berufung sodann mit Bescheid vom 10. März 1970 gleichfalls als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dazu hat die Rechtsmittelbehörde ausgeführt, es sei unbestritten, daß die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Abgaben am 8. September 1969 fällig gewesen seien. Aber nur dann, wenn die Beschwerdeführerin spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht hätte und diesem Ansuchen stattgegeben worden wäre, hätte "die Fälligkeit hinausgeschoben" und der Säumniszuschlag vermieden werden können, Wohl hätte das Finanzamt im Spruch des Bescheides vom 10. September 1969 den zweiten Satz - wie aus der Fußnote ersichtlich - zu streichen gehabt. Wenngleich dies versehentlich unterblieben sei, könne die Beschwerdeführerin daraus doch nichts gewinnen, weil sie auch ohne Streichungen hätte erkennen müssen, daß sich "der Fälligkeitstag nicht mehr hinausschieben" lasse In der Fußnote komme nämlich eindeutig zum Ausdruck, daß Voraussetzung für "die Verschiebung des Fälligkeitstages" um zwei Wochen die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens eine Woche vor dem Fälligkeitstag gewesen wäre. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sei, jedoch von vornherein klar gewesen, daß die Einbringungsfrist von einer Woche nicht gewahrt worden sei. Im übrigen könne die Beschwerdeführerin aus der "Nichtstreichung des Fristverlängerungs-Passus" keine Rechte ableiten, weil die Einräumung einer zweiwöchigen Nachfrist einem gesetzlichen Gebot, nämlich dem des § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuwiderlaufen würde.Die Finanzlandesdirektion für Salzburg hat die Berufung sodann mit Bescheid vom 10. März 1970 gleichfalls als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dazu hat die Rechtsmittelbehörde ausgeführt, es sei unbestritten, daß die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Abgaben am 8. September 1969 fällig gewesen seien. Aber nur dann, wenn die Beschwerdeführerin spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht hätte und diesem Ansuchen stattgegeben worden wäre, hätte "die Fälligkeit hinausgeschoben" und der Säumniszuschlag vermieden werden können, Wohl hätte das Finanzamt im Spruch des Bescheides vom 10. September 1969 den zweiten Satz - wie aus der Fußnote ersichtlich - zu streichen gehabt. Wenngleich dies versehentlich unterblieben sei, könne die Beschwerdeführerin daraus doch nichts gewinnen, weil sie auch ohne Streichungen hätte erkennen müssen, daß sich "der Fälligkeitstag nicht mehr hinausschieben" lasse In der Fußnote komme nämlich eindeutig zum Ausdruck, daß Voraussetzung für "die Verschiebung des Fälligkeitstages" um zwei Wochen die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens eine Woche vor dem Fälligkeitstag gewesen wäre. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sei, jedoch von vornherein klar gewesen, daß die Einbringungsfrist von einer Woche nicht gewahrt worden sei. Im übrigen könne die Beschwerdeführerin aus der "Nichtstreichung des Fristverlängerungs-Passus" keine Rechte ableiten, weil die Einräumung einer zweiwöchigen Nachfrist einem gesetzlichen Gebot, nämlich dem des Paragraph 217, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuwiderlaufen würde.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. März 1970 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages gemäß § 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 desselben Paragraphen hinausgeschoben wird. Nach Abs. 2 der erwähnten Gesetzesstelle tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst bei Terminverlust ein, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht und diesem Ansuchen stattgegeben wird. Wird dagegen einem gemäß diesem Absatz zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe gemäß Abs. 4 leg. cit. eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages gemäß Paragraph 217, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 desselben Paragraphen hinausgeschoben wird. Nach Absatz 2, der erwähnten Gesetzesstelle tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst bei Terminverlust ein, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht und diesem Ansuchen stattgegeben wird. Wird dagegen einem gemäß diesem Absatz zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe gemäß Absatz 4, leg. cit. eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.

Aus dem Zusammenhalt der erwähnten Vorschriften ergibt sich also, daß die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages jedenfalls dann eintritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ein Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht wird. Darüber besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch kein Streit. Die Beschwerdeführerin meint aber, sie habe auf den schon mehrfach genannten und später auch rechtskräftig gewordenen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 10. September 1969, mit dem ihr unbestrittenermaßen später als eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen abgewiesen worden ist, vertrauen können und deshalb die ihr vorgeschriebenen Abgaben innerhalb der ihr eingeräumten Nachfrist von zwei Wochen abgestattet, ohne einen weiteren Nachteil, wie die Festsetzung eines Säumniszuschlages, eine Mahnung oder gar Vollstreckungshandlungen, befürchten zu müssen. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Denn die belangte Behörde durfte sich nicht darüber hinwegsetzen, daß der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 10. September 1969 ausdrücklich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Bezahlung ihrer Abgabenschuldigkeiten von S 210.629,-- eingeräumt worden ist, die die Beschwerdeführerin im übrigen durch Abstattung des geschuldeten Abgabenbetrages genutzt hat. Wohl hätte es das Finanzamt in der Hand gehabt, da der Spruch des Bescheides vom offenbaren Willen der Behörde abzuweichen scheint, das ihm unterlaufene Versehen, nämlich die Unterlassung der Streichung des zweiten Satzes im Spruch, gemäß § 293 der Bundesabgabenordnung aus der Welt zu schaffen. Dies ist aber unterblieben, sodaß auch die Abgabenbehörden den rechtlichen Bestand des Bescheides vom 10. September 1969, betreffend Abweisung des Stundungsbegehrens, in seinem ganzen Umfang zu beachten hatten. Der Anforderung des strittigen Säumniszuschlages stand somit der in Rede stehende Bescheid vom 10. September 1969 entgegen, und wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, aus der Fußnote des Bescheides hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, daß von einer Verschiebung des Fälligkeitstages um zwei Wochen in ihrem Fall keine Rede sein könne, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch eine durch das Gesetz nicht gedeckte Verlängerung der Zahlungsfrist rechtsgültig ist, solange diese dem Rechtsbestand angehört, zumal der Abgabepflichtige in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit bescheidmäßiger Willenerklärungen der Abgabenbehörde Schutz genießt. Es ist im übrigen auch verfehlt, wenn die belangte Behörde meint, nur bei rechtzeitiger Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens hätte der Fälligkeitstag hinausgeschoben werden können, denn selbst bei Bewilligung eines derartigen Ansuchens bleiben Fälligkeitstag und Eintritt der Vollstreckbarkeit völlig unberührt; hinausgeschoben wird vielmehr nur der Eintritt des Zahlungszeitpunktes (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S. 699).Aus dem Zusammenhalt der erwähnten Vorschriften ergibt sich also, daß die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages jedenfalls dann eintritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ein Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht wird. Darüber besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch kein Streit. Die Beschwerdeführerin meint aber, sie habe auf den schon mehrfach genannten und später auch rechtskräftig gewordenen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 10. September 1969, mit dem ihr unbestrittenermaßen später als eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen abgewiesen worden ist, vertrauen können und deshalb die ihr vorgeschriebenen Abgaben innerhalb der ihr eingeräumten Nachfrist von zwei Wochen abgestattet, ohne einen weiteren Nachteil, wie die Festsetzung eines Säumniszuschlages, eine Mahnung oder gar Vollstreckungshandlungen, befürchten zu müssen. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Denn die belangte Behörde durfte sich nicht darüber hinwegsetzen, daß der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 10. September 1969 ausdrücklich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Bezahlung ihrer Abgabenschuldigkeiten von S 210.629,-- eingeräumt worden ist, die die Beschwerdeführerin im übrigen durch Abstattung des geschuldeten Abgabenbetrages genutzt hat. Wohl hätte es das Finanzamt in der Hand gehabt, da der Spruch des Bescheides vom offenbaren Willen der Behörde abzuweichen scheint, das ihm unterlaufene Versehen, nämlich die Unterlassung der Streichung des zweiten Satzes im Spruch, gemäß Paragraph 293, der Bundesabgabenordnung aus der Welt zu schaffen. Dies ist aber unterblieben, sodaß auch die Abgabenbehörden den rechtlichen Bestand des Bescheides vom 10. September 1969, betreffend Abweisung des Stundungsbegehrens, in seinem ganzen Umfang zu beachten hatten. Der Anforderung des strittigen Säumniszuschlages stand somit der in Rede stehende Bescheid vom 10. September 1969 entgegen, und wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, aus der Fußnote des Bescheides hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, daß von einer Verschiebung des Fälligkeitstages um zwei Wochen in ihrem Fall keine Rede sein könne, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch eine durch das Gesetz nicht gedeckte Verlängerung der Zahlungsfrist rechtsgültig ist, solange diese dem Rechtsbestand angehört, zumal der Abgabepflichtige in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit bescheidmäßiger Willenerklärungen der Abgabenbehörde Schutz genießt. Es ist im übrigen auch verfehlt, wenn die belangte Behörde meint, nur bei rechtzeitiger Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens hätte der Fälligkeitstag hinausgeschoben werden können, denn selbst bei Bewilligung eines derartigen Ansuchens bleiben Fälligkeitstag und Eintritt der Vollstreckbarkeit völlig unberührt; hinausgeschoben wird vielmehr nur der Eintritt des Zahlungszeitpunktes vergleiche , Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S. 699).

Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift auch darin nicht beizupflichten, daß ein Säumniszuschlag bei verspäteter Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens jedenfalls verwirkt sei, weshalb es einer bescheidmäßigen Festsetzung dieses Nebenanspruches gar nicht bedürfe. In diesem Punkt genügt es, unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1969, Zl. 984/68, zu verweisen, in dem der Gerichtshof dargetan hat, daß diese Rechtsmeinung in der Bundesabgabenordnung nicht begründet ist, weil die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach dem Gesetz von bestimmten Voraussetzungen (vgl. hiezu etwa § 221 der Bundesabgabenordnung) abhängig ist, deren Vorliegen im Einzelfall erst der behördlichen Feststellung bedarf.Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift auch darin nicht beizupflichten, daß ein Säumniszuschlag bei verspäteter Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens jedenfalls verwirkt sei, weshalb es einer bescheidmäßigen Festsetzung dieses Nebenanspruches gar nicht bedürfe. In diesem Punkt genügt es, unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1969, Zl. 984/68, zu verweisen, in dem der Gerichtshof dargetan hat, daß diese Rechtsmeinung in der Bundesabgabenordnung nicht begründet ist, weil die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach dem Gesetz von bestimmten Voraussetzungen vergleiche , hiezu etwa Paragraph 221, der Bundesabgabenordnung) abhängig ist, deren Vorliegen im Einzelfall erst der behördlichen Feststellung bedarf.

Somit hat die belangte Behörde das Gesetz verletzt, wenn sie zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin sei zur Entrichtung des strittigen Säumniszuschlages verpflichtet gewesen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Somit hat die belangte Behörde das Gesetz verletzt, wenn sie zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin sei zur Entrichtung des strittigen Säumniszuschlages verpflichtet gewesen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965.

Wien, am 21. Jänner 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000749.X00

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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