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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Eine Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, daß an die Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z. B. daß die Ladung den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung bildet. (die Androhung eines allfälligen zukünftigen Verhaltens einer ersuchenden Behörde erfüllt nicht diese Voraussetzung)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000404.X01Im RIS seit
12.07.2002